Ab dem 09.Februar 2019 dürfen verifizierungspflichtige Arzneimittel nur noch für den Verkauf oder den Vertrieb freigegeben werden, wenn sie die neuen Sicherheitsmerkmale aufweisen, zum einen das individuelle Erkennungsmerkmal („unique identifier“) und zum anderen eine Vorrichtung an der Verpackung gegen Manipulation („anti-tampering device“). Mit der Einführung der neuen Sicherheitsmerkmale soll die Identität und Echtheit jedes einzelnen Arzneimittels überprüft werden, um gefälschte Produkte aus der legalen Lieferkette identifizieren zu können. In diesem Zusammenhang ändern sich auch wesentliche Rahmenbedingungen für die Zulassungsabteilungen.

Rechtliche Grundlagen

Die Fälschungsrichtlinie aus dem Jahr 2011 wurde um technische und organisatorische Details bezüglich der Sicherheitsmerkmale erweitert. Am 09.Februar 2016 wurde die Verordnung (EU) 2016/161 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und muss von diesem Zeitpunkt an innerhalb von drei Jahren von allen Pharmazeutischen Unternehmen umgesetzt werden. Des Weiteren wurden Vorschriften zu den Sicherheitsmerkmalen im Arzneimittelgesetz § 10 Absatz 1c sowie im Artikel 54a der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel ergänzt.

Das individuelle Erkennungsmerkmal (unique identifier)

Zukünftig muss auf jeder äußeren Verpackung ein individueller Data Matrix Code zur maschinellen Lesung abgedruckt werden. Damit wird sichergestellt, dass das Arzneimittel vom rechtmäßigen Hersteller stammt. Der Barcode beinhaltet gemäß Artikel 4 der delegierten Verordnung mindestens den Produktcode (GTIN/NTIN/PPN), die Seriennummer, die Chargennummer, das Verfalldatum und falls gefordert die nationale Kostenerstattungsnummer oder eine andere nationale Nummer. Der Hersteller darf auch weitere Informationen im Barcode aufnehmen, soweit die zuständige Behörde dies gestattet. Um keine Verwirrung hervorzurufen, welcher Barcode zum Zweck der Überprüfung der Echtheit und der Identifizierung abzulesen ist, ist auf jeder Verpackung nur ein einziger zweidimensionaler Barcode erlaubt. Zusätzlich zum Barcode müssen in Klarschrift die Produktnummer, Seriennummer und falls gefordert die nationale Kostenerstattungsnummer oder eine andere nationale Nummer auf der Packung angegeben werden.
Aufgrund der zusätzlichen Erkennungsmerkmale auf der äußeren Verpackung hat sich der Abschnitt Etikettierung im QRD-Template für die Produktinformationstexte von der EMA um die Punkte 17 („Individuelles Erkennungsmerkmal – 2D-Barcode“) und 18 („Individuelles Erkennungsmerkmal – vom Menschen lesbares Format“) erweitert. Die Pharmazeutischen Unternehmen sind dadurch verpflichtet, ihre Aktualisierungen entsprechend dem neuen QRD-Template an die Behörden zu melden. Diese Änderung kann mit jedem regulatorischen Vorgang (Variation bezüglich Informationstexte, Renewal oder Verlängerung) eingereicht werden. Steht kein geeigneter regulatorischer Vorgang an, wird die Template-Aktualisierung nach Artikel 61 Absatz 3 2001/83/EG bei der zuständigen Behörde beantragt. Wichtig ist, dass die zuständigen Behörden noch vor dem 09. Februar 2019 informiert werden müssen. Zudem ist die Einreichung der Template-Aktualisierung nicht von der tatsächlichen Anbringung der Sicherheitsmerkmale an der Verpackung abhängig oder umgekehrt. Die Einreichung selbst ist nur eine Art Absichtserklärung, dass die Anwendung der Sicherheitsmerkmale bis zum 09.Februar 2019 umgesetzt werden. Darüber hinaus ist zu beachten, dass auch für nicht verifizierungspflichtige Arzneimittel eine Anpassung der Produktinformation um die Punkte 17 und 18 erfolgen muss, wobei hier lediglich der Hinweis „nicht zutreffend“ in beiden Abschnitten aufgenommen wird. Die Übergangsfrist ist für diese Arzneimittel jedoch irrelevant, da sich dadurch keine Änderungen für die Etikettierung ergeben.

Die Vorrichtung gegen Manipulation (anti-tampering device)

Mit der Vorrichtung an der äußeren Umhüllung soll jeder erkennen können, ob diese seit der Herstellung geöffnet oder verändert wurde. Die Definition von Merkmalen zur Überprüfung von Manipulationen wird in der CEN-Norm DIN EN 166679: 2015-03 geregelt.
Dabei stehen unterschiedliche Methoden zur Verfügung. Die Faltschachtel könnte beispielsweise mit Perforation, einer Folienumhüllung, Blister, Manschetten oder Siegeletiketten/-bänder verschlossen werden.

Sofern die Vorrichtung gegen Manipulation das Behältnis und sein Verschlusssystem nicht beeinträchtigt oder auf der äußeren Verpackung platziert wird, ist kein regulatorischer Vorgang notwendig.

Welche Arzneimittel benötigen die Sicherheitsmerkmale

Die Richtlinie 2001/83/EG Artikel 54a Absatz 1 schreibt vor, dass verschreibungspflichtige Arzneimittel die Sicherheitsmerkmale tragen müssen, während nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel die Sicherheitsmerkmale (sofern sie nicht in der Liste mit Fälschungsrisiko auftreten, siehe Richtlinie 2001/83/EG Artikel 54a Absatz 2 Buchstabe b) die Sicherheitsmerkmale nicht tragen dürfen. Bezüglich der Arzneimittelmuster gibt es in dem Artikel 41 der delegierten Verordnung (EU) 2016/161 zur Ergänzung der Richtlinie 2001/83/EG folgende Informationen: Ein Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen, der beabsichtigt, eines seiner mit den Sicherheitsmerkmalen versehenen Arzneimittel als Gratismuster gemäß Artikel 96 der Richtlinie 2001/83/EG abzugeben, markiert dieses im Datenspeicher- und -abrufsystem als Gratismuster und stellt sicher, dass das individuelle Erkennungsmerkmal deaktiviert wird, bevor das Arzneimittel an Personen abgegeben wird, die es verschreiben dürfen.

Was passiert mit bereits in Verkehr gebrachten Arzneimittel ohne Sicherheitsmerkmale

Gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) 2016/161 dürfen alle vor dem 09.02.2019 in Verkehr gebrachten freigegebene Arzneimittel bis zu ihrem Verfalldatum an die Öffentlichkeit abgegeben werden.

Technische Umsetzung mit dem Verifikationssystem

In jedem EU-Mitgliedstaat wird eine Nationale Medicine Verification Organisation (NMVO) eingerichtet, die für die Systemabwicklung der Echtheitsprüfung zuständig ist. In Deutschland übernimmt dies die securPharm e.V. mit ihrem gleichnamigen technischen Verifikationssystem zur Echtheitsprüfung. Die Seriennummern werden vor dem Inverkehrbringen an das Verifikationssystem übermittelt und dort gespeichert. Vor Abgabe in die Öffentlichkeit wird der Barcode auf der Arzneimittelverpackung eingescannt und im nationalen Verifikationssystem geprüft. Das System zeigt an, ob es sich um das Original oder eine Fälschung handelt. Bei Abgabe des Originals wird es aus dem System ausgebucht.

Mit den neuen gesetzlichen Anforderungen zum Fälschungsschutz ist eine gute Ausgangsbedingung für die Bekämpfung von Arzneimittelfälschungen geschaffen. Nun liegt die Herausforderung bei den Pharmazeutischen Unternehmen und allen Beteiligten, die Vorgaben aus Fälschungsschutzrichtlinie und delegierter Verordnung vor allem auch regulatorischer Art fristgerecht zu erfüllen. Fakt ist, dass ab dem 09.Februar 2019 keine verifizierungspflichtigen Arzneimittel ohne individuellem Erkennungsmerkmal und Manipulationsschutz in Verkehr gebracht werden dürfen. Dieser Vorgang ist auch für die Zulassungsbehörden eine große Hürde, da sie die Flut von massenweisen Anträgen bearbeiten müssen, ohne dass die Arzneimittelversorgung in der Europäischen Union gefährdet werden darf.